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Abfindungsrechner: Was ist Ihre Kündigung wert?

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Abfindungsrechner

Faustformel: 0,5 Bruttomonatsgehälter je Beschäftigungsjahr

Bruttomonatsgehalt3.500 €
Beschäftigungsdauer8 Jahre
Faktor

0,5 = Regelwert (§ 1a KSchG) · mehr bei guten Erfolgsaussichten der Klage

Orientierungswert
14.000 €
Verhandlungsspielraum: 7.000 € – 28.000 €

Dieser Wert ist verhandelbar — Ersteinschätzung innerhalb von 24 Stunden anfragen →

Unverbindliche Modellrechnung — ob und in welcher Höhe eine Abfindung durchsetzbar ist, hängt vom Einzelfall ab.

Klagefrist-Check

Drei Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG)

Zugang der Kündigung
Datum wählen — die Frist wird sofort berechnet.

Unverbindliche Orientierung. Dieser Rechner ersetzt keine rechtliche Prüfung der Frist im Einzelfall — maßgeblich ist der tatsächliche Zugang der Kündigung. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist erst am nächsten Werktag (§ 193 BGB); berücksichtigt sind die Feiertage in Nordrhein-Westfalen. Auch nach Fristablauf lohnt der Anruf: In Ausnahmefällen ist eine nachträgliche Zulassung der Klage möglich (§ 5 KSchG).

Hintergrund

Wie berechnet sich eine Abfindung?

Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es im deutschen Arbeitsrecht nicht. Trotzdem endet die Mehrzahl der Kündigungsschutzverfahren mit einer Abfindung — denn Arbeitgeber zahlen, um Prozessrisiken zu vermeiden: Verliert der Arbeitgeber den Prozess, schuldet er rückwirkend Lohn für die gesamte Verfahrensdauer.

Als Ausgangspunkt der Verhandlung hat sich die Faustformel des § 1a KSchG etabliert: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Sie ist Orientierung, nicht Obergrenze. Je angreifbarer die Kündigung — etwa wegen fehlerhafter Sozialauswahl, unterbliebener Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG) oder fehlender Schriftform (§ 623 BGB) — desto höher der Faktor. Bei guten Erfolgsaussichten der Klage sind 0,75 bis 1,0 Gehälter pro Jahr verhandelbar, im Einzelfall mehr.

Wichtig für die Nettobetrachtung: Abfindungen sind steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei. Die sogenannte Fünftelregelung kann die Steuerlast mildern. Und: Eine Abfindung führt grundsätzlich nicht zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld — anders als ein unbedacht unterschriebener Aufhebungsvertrag.

Entscheidend ist das Zeitfenster: Verhandelt wird im Kündigungsschutzverfahren, oft schon in der Güteverhandlung wenige Wochen nach Klageerhebung. Wer die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG verstreichen lässt, verhandelt ohne Druckmittel.