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Abfindungsrechner: Was ist Ihre Kündigung wert?
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Hintergrund
Wie berechnet sich eine Abfindung?
Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es im deutschen Arbeitsrecht nicht. Trotzdem endet die Mehrzahl der Kündigungsschutzverfahren mit einer Abfindung — denn Arbeitgeber zahlen, um Prozessrisiken zu vermeiden: Verliert der Arbeitgeber den Prozess, schuldet er rückwirkend Lohn für die gesamte Verfahrensdauer.
Als Ausgangspunkt der Verhandlung hat sich die Faustformel des § 1a KSchG etabliert: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Sie ist Orientierung, nicht Obergrenze. Je angreifbarer die Kündigung — etwa wegen fehlerhafter Sozialauswahl, unterbliebener Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG) oder fehlender Schriftform (§ 623 BGB) — desto höher der Faktor. Bei guten Erfolgsaussichten der Klage sind 0,75 bis 1,0 Gehälter pro Jahr verhandelbar, im Einzelfall mehr.
Wichtig für die Nettobetrachtung: Abfindungen sind steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei. Die sogenannte Fünftelregelung kann die Steuerlast mildern. Und: Eine Abfindung führt grundsätzlich nicht zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld — anders als ein unbedacht unterschriebener Aufhebungsvertrag.
Entscheidend ist das Zeitfenster: Verhandelt wird im Kündigungsschutzverfahren, oft schon in der Güteverhandlung wenige Wochen nach Klageerhebung. Wer die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG verstreichen lässt, verhandelt ohne Druckmittel.